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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese AGB sind stets Grundlage unserer Aufträge, egal von welchem der beiden Fotografen diese ausgeführt werden.

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I. Allgemeine Bestimmungen

Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen (nachfolgend Auftragnehmer, AN) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch ohne ausdrückliche Einbeziehung in jedwede Schreiben zwischen AN und Auftraggeber (nachfolgend AG). Frühere Geschäftsbedingungen der Parteien werden von den vorliegenden AGB abgelöst. Änderungen des Vertragsangebotes bleiben vorbehalten

  1. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Sie erlangen keine Gültigkeit, sofern sie vom AN nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Eine Ablehnung der AGB des AN erlangt nur dann Gültigkeit, wenn der AG ihnen binnen drei Werktagen ab Zugang schriftlich widerspricht und Bilder binnen drei Werktagen ab Zugang an den AN zurückgibt.

  2. Bilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Urheber gelieferten Produkte, gleich in welcher technischen Form, Medium oder Schaffenshöhe sie vorliegen. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem Bildmaterial um Lichtbildwerke gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Die AGB gelten auch für jede elektronische oder digitale Speicherung, Übermittlung, Abrufung oder Nutzung von Bilddaten.

  3. Durch Zahlung von Schadensersatz, Vertragsstrafe und/oder sonstigen Kosten erwirbt der AG weder Eigentum noch Nutzungsrechte an Bildern. Jeder Erwerb von Eigentums- oder Nutzungsrechten bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung. Auch Gestaltungsvorschläge, Konzeptionen (= eigenständige Leistungen) u.ä. sowie Kosten, Spesen und Auslagen sind separat zu vergüten.

II.  Auftragsdurchführung

  1. Der AN verpflichtet sich zu sorgfältiger Auftragsausführung und achtsamer Behandlung aller ihm überlassenen Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Layouts usw.

  2. Der AN haftet für durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

  3. Die im Angebot des AN genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des AN enthalten die gültige Umsatzsteuer, es sei denn, es wird auf eine Hinzurechnung der Umsatzsteuer ausdrücklich hingewiesen. Alle Preise des AN gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

  4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem AG berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AG wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom AG veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

  6. Der AN haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Foto- und Film- oder Druckmaterialherstellers. Der AN haftet nicht für Schäden infolge fehlerhafter Bildbehandlung durch den AG, sondern nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  7. Der Urheber kann Fremdfirmen (z.B. Fotolabore, Druckereien) beauftragen. Er haftet hierbei nur für eigene Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Fremdfirma tritt der Urheber an den AG ab.

  8. Sind zur Bildauffassung sowie zur künstlerischen und/oder technischen Bildgestaltung keine Weisungen erteilt, sind Reklamationen hierzu ausgeschlossen.

  9. Reklamationen offensichtlicher Mängel von Inhalt, Qualität oder Zustand der Lieferung oder Bilder sind nur bei schriftlicher Anzeige binnen 5 Werktagen ab Bildzugang wirksam. Ansonsten gelten alle Bilder als ordnungsgemäß zugegangen. Ferner ist eine Haftung, außer bei Vorsatz, Grobfahrlässigkeit oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, ausgeschlossen.

  10. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem AG nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den AN ausgewählt.

  11. Mehrkosten für Änderungswünsche während oder nach der Produktion trägt der AG. Für bereits begonnene Arbeiten behält der Urheber alle Ansprüche.

  12. Soweit der AN Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom AN anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der AN nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

III.  Urheberschaft

  1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers stehen dem AN zu.
    Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.

IV.  Nutzungsrechte des Auftraggebers

  1. Der AG erwirbt eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für fremde Werbezwecke als erteilt.

  2. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des AN aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

  3. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

  4. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des AN erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

  5. Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz wird hiermit bestimmt, dass bei jeder Bildnutzung der Urheber mit vollem Vor- und Zunamen unmittelbar an jedem Bild zu benennen ist. Der Urheber muss jedem seiner Bilder zweifelsfrei zuzuordnen sein. Die Urheberbezeichnung soll lauten Bild: (Name einsetzen). Sammelbildnachweise genügen nur bei genauer Fundstellenangabe und zweifelsfrei möglicher Bildzuordnung (Beispiel: Bild Seite 3 oben links: Name einsetzen). Vorgenanntes gilt auch für werbliche Bildnutzungen sowie bei Bild-Einblendungen in Film, TV oder anderen Medien.

  6. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

  7. An Bildnissen stehen AG, Besteller und deren Rechtsnachfolgern sowie den Abgebildeten und deren Angehörigen keine Nutzungsrechte zu. § 60 UrhG wird vorbehaltlich sämtlicher Rechte abbedungen.

  8. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem AN bekannten Vertragszweck erforderlich ist. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

  9. Im Fall einer Veröffentlichung sind dem AN unaufgefordert zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im nternet ist dem AN die Webadresse mitzuteilen.

V.  Nutzungsrechte der Auftragnehmers

  1. Der AN kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des AG in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen Der AG kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

  2. Der AN ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, soziale Netze, etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt (EXIF-Daten, Metadaten, etc.) sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der AN als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

  4. Dem AN steht das Recht jedweder Zweitverwertung seiner Arbeit ohne Vergütung / Abschlag an den AG zu.

VI.  Eigentum am Film- & Datenmaterial – Archivierung:

  1. Das Eigentum an den digitalen Rohdaten (RAW- Dateiformat, PSD- Dateiformat,etc.) steht dem AN zu. Eine Herausgabe der Rohdaten an den AG erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

  2. Ein Recht auf Übergabe entwickelter, digitaler Bilddateien (JPG-Dateien, etc.) besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom AN hergestellte Bilddateien.

  3. Eine Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, in Online-Speicherdiensten (Dropbox etc.) oder auf Datenträgern, welche nicht nur für den internen Gebrauch des AG bestimmt sind, ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem AN und AG gestattet.

  4. Sofern keine andere Übereinkunft getroffen wurde, wird der AN die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von mindestens drei, maximal sechs Monaten archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

  5. Für analoges Filmmaterial gilt sinngemäß entsprechendes.

VII.  Beanstandungen

  1. Der AG hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.

  2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den AG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind, oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des AG zur weiteren Herstellung

  3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den AN geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Ware des Lieferwerk verlassen hat, bei dem AN eintrifft.

  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswerkes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem AN oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

  5. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der AN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AG ohne Interesse ist.

  7. Bei farbigen Reproduktionen / Wiedergabe in allen Druckverfahren, können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Ist der AG nicht bereit, die Kosten für ein professionelles Proof zu übernehmen, so gilt die Monitordarstellung als maßgebend. Toleranzen um 15% sind dabei immer zu berücksichtigen

  8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den AG abtritt. Der AN haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des AN nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind

  9. Bei Druckerzeugnissen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

    VIII.  Vergütung

    1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern nicht vorab ausdrücklich Preise inkl. der Umsatzsteuer (z.B. lt. Preisliste) festgelegt wurden.

    2. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom AG gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

    3. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bild- / Druckmaterials zu dem vereinbarten Zweck abgegolten.

    4. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des AG.

    5. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

    6. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig; dies gilt auch bei Auftragsabbruch aus jedwedem Grund. Der AN ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

    7. Das Honorar gemäß AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens EURO 75,00 pro Aufnahme an.

    8. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des AG zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

    9. Bei Zahlungsverzug des AG werden Verzugszinsen wie vom Gesetzgeber festgelegt berechnet. Jede Mahnung kostet 5,50 EUR. AG und AN bleibt der Nachweis geringerer oder höherer Belastung vorbehalten.

    IX.  Haftung

    1. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter, verletzt werden. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Diese Regelung gilt insbesondere für:

      • Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen („Recht am eigenen Bild“)

      • Markenrechte (Verwendung fremder Marken, Logos u.ä.)

      • fremde Urheber- oder Nutzungsrechte (Verwendung/Bearbeitung fremder Bilder, abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst u.ä.)

    1. Der AG trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

    2. Direkte oder indirekte Haftung für etwaige Schäden oder Ansprüche infolge von Bildnutzungen oder Bildmängeln wird vom AN nicht übernommen, außer, diese beruhen auf dessen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung oder auf einem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

     X.  Lieferung, Liefertermine, Leistungsverzug

    1. Den Versand nimmt der AN für den AG mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

    2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom AN ausdrücklich bestätigt werden Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Der AN haftet bei Fristversäumnis nur bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Kündigt der AG den Vertrag vor Vollendung des Werkes, so kann der AN gemäß § 649 BGB vom AG die vereinbarte Vergütung verlangen.

    3. Gerät der AN mit seinen Leistungen in Verzug. so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
      Betriebsstörungen – sowohl im Bereich des AN als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

    4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AN gegen den AG sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der AG nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der AG tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung hiermit an.

    5. Bei einer Rücksendung der Bilder/Druckerzeugnisse trägt das Versandrisiko der AG. Kosten und Gefahr vollständiger und ordnungsgemäßer Rücksendung sowie für unsachgemäße oder mangelhafte Verpackung liegen beim AG und verpflichten diesen bei Verlust oder Beschädigung zu Schadensersatz. Dies gilt auch bei sämtlichen Bildrücksendungen durch vom AG beauftragte Dritte.

      XI.  Datenschutz

      1. Wir werden alle Anforderungen des Datenschutzes nach DSGVO, BDSG neu sowie KUG erfüllen.

      2. Zu Details unserer individuellen Datenschutzbestimmungen verweisen wir auf das entsprechende Dokument, welches der AG von uns separat erhält, oder den Aushang in unseren Geschäftsräumen oder auf unserer Webseite (Stichwort: „Datenschutz“).

        XII.  Schlußbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

        1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des AN.

        2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

        3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.